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Eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Behandlung ist ein gleichberechtigtes und vertrauensvolles Verhältnis zwischen Compliance) des Patienten bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen positiv beeinflusst. Die Mitwirkung von Seiten des Patienten schließt die Übernahme von Verantwortung über sich und den eigenen Körper mit ein. Um das zu können, ist es wichtig über Krankheit und Behandlung informiert zu sein.
Das Internet bietet viele leicht zugängliche Informationen über Krankheiten. Wesentlich geringer ist das Angebot, das Auskunft über Rechte und Pflichten eines Patienten gibt. Für den mündigen Patienten ist es aber wesentlich, über seine Rechte und Pflichten Bescheid zu wissen. Dadurch kann er im Ernstfall die richtigen Schritte einleiten und vom Arzt als Partner anerkannt werden. Umfassende Informationen dazu bieten beispielsweise die Broschüre der Arbeiterkammer Niederösterreich mit dem Titel „PAIENTENRECHTE – in Krankenanstalten und in der Psychiatrie, in Heimen und Pflegeeinrichtungen, in Institutionen der Behindertenhilfe, mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“ oder die Broschüre „PATIENTENRECHTE und Patientenverantwortung im Krankenhaus“ der Patientenombudsschaft des Landes Steiermark.
Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, dass
1.) Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;
2.) Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können;
3.) auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
4.) ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
5.) auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
6.) auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
7.) auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
8.) neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
9.) ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
10.) bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
11.) bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
(Auszug: §5a KAKuG – Patientenrechte; Bundesgesetz; Quelle: http://www.jusline.at/).
Ob ein Arzt als gut oder schlecht eingestuft wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, aber als erste Orientierung für den Patienten kann folgende Fragenliste herangezogen werden (Vollmer-Rupprecht, 1999):
Für weiterführende Informationen zur Bewertung von Arztpraxen sei auf die „Checkliste für Patientinnen und Patienten“ des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin (http://www.patienten-information.de/) verwiesen.
Alexander Riegler, MPH, EMPH, BSc.
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